Integrationshilfe in (Regel-) Schulen
Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehört für ein Kind der Schulbesuch. Doch aufgrund unterschiedlichster Umstände ist es nicht für alle Kinder möglich eine Regelschule zu besuchen. Häufig sind es die unzureichenden Rahmenbedingungen, die einem Kind mit Behinderung oder Besonderheit den Schulbesuch an einer Regelschule erschweren. Der pflegerische, pädagogische oder betreuerische Mehraufwand eines Kindes kann häufig nicht von den Lehrkräften gedeckt werden, so dass die Teilhabe am Unterricht gefährdet ist.
Durch persönliche und individuelle Hilfen der Integrationskraft wird dem Kind die Möglichkeit gegeben, am Unterrichtsgeschehen im Klassenverband integriert zu werden.
Wann hat ein Kind Anspruch auf einen Integrationshelfer/in?
Schulintegration richtet sich an Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf individuelle Unterstützung beim Schulbesuch angewiesen sind.
Liegt ein Förderbedarf in einem der drei Bereiche vor, kann die Kostenübernahme eines Integrationshelfers beantragt werden:
- Ganzheitliche Entwicklung und Verhaltensproblematik
(geistige Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten, z.B. ADS/ADHS) - Motorische Entwicklung (körperliche Behinderung)
- Sozial-emotionale Entwicklung (seelische Behinderung, z.B. Autismus)
Aufgaben der Integrationshilfe
Die konkreten Aufgaben eines Integrationshelfers richten sich nach den individuellen Erfordernissen des Schülers. Während zum Beispiel ein Kind im Rollstuhl vorrangig Hilfe beim An- und Auskleiden, Handreichungen während des Unterrichtes oder beim Toilettengang braucht, benötigt ein Kind mit Verhaltensproblematiken Unterstützung und Hilfe beim Erlernen von Strukturen oder Regeln in der Gruppe.
Antragsweg
Die Antragsstellung erfolgt durch die Eltern beim zuständigen Sozialamt. Dort werden Sie dann über die weiteren Schritte (Einladung zum Gesundheitsamt; Stellungnahme des Schulamtes) informiert.